Abs. 2 RPG i.V.m. aArt. 42 RPV sprengt, weshalb dem Beschwerdeführer die anbegehrte Ausnahmebewilligung zu Recht verweigert wurde. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.5 Von vornherein nicht in Betracht kommt sodann eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, da das Bauvorhaben des Beschwerdeführers, welches sich im Errichten einer Wohnbaute erschöpft, nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.6 Ist dem Beschwerdeführer die raumplanungsrechtliche Bewilligung zu verweigern, erübrigt sich die Prüfung, ob das Bauvorhaben mit Blick auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) bewilligungsfähig wäre.