RPG, Ziff. 3.5). | |||||||||| | | |||||||||| | Von einer nur geringfügigen Zweckänderung kann vorliegend nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr soll der ursprünglich für militärische Materialien gedachte Lagerraum zu Wohnzwecken umgenutzt werden. Daran vermag auch der durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Regierungsrat vorgebrachte Hinweis auf die vorgesehene Holzlagerung nichts zu ändern, bezweckt das Bauvorhaben doch einzig die Umnutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken. Aus dem Dargelegten ergibt sich aber ohne Weiteres, dass eine Umnutzung eines militärischen Materiallagers in eine Wohnbaute als vollständige Zweckänderung den Rahmen von aArt. 24c Abs. 2 RPG i.V.m.