N. 19, mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | Als unzulässig wurden beispielsweise die Umnutzung eines Hühnerstalls zu Wohnzwecken (BGer-Urteil 1A.105/2002 vom 19. März 2003) oder die Einrichtung eines Schlafraums mit Kochgelegenheit in einer bislang unbewohnten Heubarge (BGE 108 Ib 130) angesehen. Als unzulässige, vollständige Zweckänderung gilt sodann auch die Umnutzung eines militärischen Materiallagers in einen Produktionsbetrieb (Handwerksbetrieb, Gewerbe, Industrie), während die Umnutzung in ein Materiallager für öffentliche Dienste mit aArt. 24c Abs. 2 i.V.m. aArt. 42 RPV vereinbar sein dürfte (ARE, Teil V, Bewilligungen nach Art. 24c RPG, Ziff.