| |||||||||| | | |||||||||| | Beim vom vorliegend strittigen Bauvorhaben betroffenen Gebäude handelt es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um ein zwischen 1944 und 1946 erbautes und in der Folge durch das Militär genutztes Materiallager. Grundsätzlich fällt eine solche Baute, die vor der massgeblichen Rechtsänderung vom 1. Juli 1972 gestützt auf das Spezialrecht des Bundes erstellt wurde, in den Anwendungsbereich von aArt. 24c RPG (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, Teil I, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Artikel 41, S. 44).