| |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Im Vordergrund steht dabei eine Baubewilligung nach Art. 24c RPG. Das Baugesuch datiert vom 28. Juni 2012 und der negative Baubewilligungsentscheid vom 4. Oktober 2012. Damit ist die bis am 31. Oktober 2012 geltende Fassung von Art. 24c RPG anwendbar, wobei die am 1. November 2012 in Kraft getretene Gesetzesänderung für den vorliegend zu beurteilenden Fall keine materiellen Änderungen zur Folge hatte. Dasselbe gilt für Art. 41 f. RPV. | |||||||||| | | |||||||||| | Gemäss aArt. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.