Wie sich aus Nachfolgendem ergibt, kann dem Beschwerdeführer die beantragte Baubewilligung nämlich auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Voraussetzung einer Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszonen entsprechen (lit. a) und dass das Land erschlossen ist (lit. b). Es ist unbestritten, dass die in der Landwirtschaftszone geplante Wohnbaute nicht zonenkonform ist und für die Baute keine ordentliche Baubewilligung erteilt werden kann. Zu prüfen ist jedoch, ob für das Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG zu erteilen ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2