Vorliegend soll aber ein bisher nicht zu Wohnzwecken genutztes militärisches Materiallager in eine Wohnung umgenutzt werden, was im Sinne der Zweitwohnungsinitiative einem Neubau einer (Zweit-)Wohnung gleichkommt. Ferner kommt auch keine Bewilligung nach Art. 5 ZwV i.V.m. Art. 39 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) in Frage, da gemäss Ziff. 4 des Genehmigungsbeschlusses des Bundesrats vom 16. April 2008 zum kantonalen Richtplan 2004 (www.are.admin.ch, Themen/Raumordnung und Raumplanung/Kantonale Richtpläne/Glarus) auf dem Gebiet des Kantons Glarus keine Ausnahmebewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV erteilt werden dürfen.