| |||||||||| | | |||||||||| | 4.4 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, soweit er davon ausgeht, dass die Zweitwohnungsinitiative auf das strittige Bauvorhaben nicht anwendbar sei, weil es sich nicht um einen Neubau, sondern um eine Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes handle. Eine Umnutzung kann dann zulässig sein, wenn eine bestehende Erstwohnung in eine Zweitwohnung umgenutzt wird (vgl. dazu Art. 3 ZwV). Vorliegend soll aber ein bisher nicht zu Wohnzwecken genutztes militärisches Materiallager in eine Wohnung umgenutzt werden, was im Sinne der Zweitwohnungsinitiative einem Neubau einer (Zweit-)Wohnung gleichkommt.