Dem Baugesuch selbst lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Objekt künftig als Erstwohnung nutzen würde. Damit bestünde bei einer allfällig erteilten Bewilligung die Möglichkeit, das Objekt als Zweitwohnung zu nutzen, was mit Art. 75b Abs. 1 BV, welcher seit seinem Inkrafttreten am 11. März 2012 anwendbar ist (BGE 139 II 243 E. 9 ff.), nicht vereinbar wäre. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.4 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, soweit er davon ausgeht, dass die Zweitwohnungsinitiative auf das strittige Bauvorhaben nicht anwendbar sei, weil es sich nicht um einen Neubau, sondern um eine Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes handle.