Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob es sich beim Bauvorhaben um einen Zweitwohnungsbau handelt. Als Zweitwohnung gelten Wohnungen, welche nicht dauernd durch Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde oder durch Personen zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken genutzt werden (vgl. Art. 2 ZwV). | |||||||||| | | |||||||||| | Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer seinen gegenwärtigen Wohnsitz in [...]. Er macht jedoch geltend, dass er sich vorstellen könne diesen nach Glarus Süd zu verlegen. Dem Baugesuch selbst lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Objekt künftig als Erstwohnung nutzen würde.