Unter der Nr. 1631 wird dabei die Gemeinde Glarus Süd aufgeführt. | |||||||||| | | |||||||||| | Gemäss Art. 1 Abs. 3 ZwV kann die gesetzliche Vermutung nur widerlegt werden, wenn eine Gemeinde nachweist, dass der Anteil von Zweitwohnungen höchstens 20 % beträgt. Diesen Nachweis hat die Gemeinde Glarus Süd bis heute nicht erbracht, weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde über 20 % liegt. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob es sich beim Bauvorhaben um einen Zweitwohnungsbau handelt.