Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht nachgewiesen, dass der Zweitwohnungsanteil der Gemeinde Glarus Süd 20 % oder mehr betrage. | |||||||||| | | |||||||||| | Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Zweitwohnungsverordnung am 22. August 2012 und damit vor dem negativen Baubewilligungsentscheid erlassen wurde. Zwar trat die Verordnung erst am 1. Januar 2013 in Kraft, aber bereits bei deren Erlass wurden im Anhang die Gemeinden aufgelistet, für welche gemäss Art. 1 Abs. 2 ZwV die gesetzliche Vermutung gilt, dass der Anteil von Zweitwohnungen mehr als 20 % beträgt. Unter der Nr. 1631 wird dabei die Gemeinde Glarus Süd aufgeführt.