BV folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmung erteilte Baubewilligungen für Zweitwohnungen für nichtig. Dagegen sind Baubewilligungen, die nach dem 11. März 2012 und vor dem 1. Januar 2013 erteilt wurden, lediglich anfechtbar (BGE 139 II 243 vom 22. Mai 2013 E. 11.6). Über das Baugesuch vom 28. Juni 2012 wurde am 4. Oktober 2012 entschieden; dabei waren die neuen Verfassungsbestimmungen (Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 BV) zu beachten. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht nachgewiesen, dass der Zweitwohnungsanteil der Gemeinde Glarus Süd 20 % oder mehr betrage.