75b BV nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft tritt, hat der Bundesrat die Kompetenz zum Erlass der nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung (Abs. 1 der Übergangsbestimmung gemäss Art. 197 Ziff. 9 BV). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und am 22. August 2012 die Verordnung über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsverordnung, ZwV) erlassen. | |||||||||| | | |||||||||| | Abs. 2 der Übergangsbestimmung erklärt zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Art. 75b BV folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmung erteilte Baubewilligungen für Zweitwohnungen für nichtig.