Er bezwecke mit seinem Bauvorhaben ausschliesslich ein nicht bewohnbares, ehemals militärisch genutztes Gebäude zu Wohnzwecken umzubauen. Im Übrigen sei das Projekt aber ohnehin nicht bewilligungsfähig, weil es das in Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 2. Juni 1979 (RPG) vorgegebene Mass einer zulässigen Zweckänderung überschreite und die vorliegend erforderliche Rodungsbewilligung nicht erteilt werden könne. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Am 12. März 2012 wurde der Volksinitiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen" zugestimmt. Gemäss dem neuen Art.