| |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Die Beschwerdegegner halten dem entgegen, dass man zu Recht von der direkten Anwendbarkeit von Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ausgegangen sei. Es sei unstreitig, dass es sich beim Bauvorhaben um einen Zweitwohnungsbau handle und dass der Anteil von Zweitwohnungen in Glarus Süd über 20 % liege. Zudem habe der Beschwerdeführer verkannt, dass es sich vorliegend um keine Umnutzung von einer Erst- in eine Zweitwohnung handle. Er bezwecke mit seinem Bauvorhaben ausschliesslich ein nicht bewohnbares, ehemals militärisch genutztes Gebäude zu Wohnzwecken umzubauen.