Damit sei die Umnutzung der harmonisch ins Landschaftsbild passenden und mit ortsüblichen Materialien gebauten Holzhütte nicht unter die Bestimmungen der Zweitwohnungsinitiative zu subsumieren. Schliesslich sei man davon ausgegangen, dass er durch sein Bauvorhaben einen Zweitwohnsitz schaffen wolle, obschon er mit Stellungnahme vom 15. März 2013 darauf hingewiesen habe, dass er sich eine Verlegung seines Wohnsitzes in die Gemeinde Glarus Süd vorstellen könne. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2