Ferner handle es sich bei dem in Frage stehenden Bauprojekt um keinen Neubau, sondern um eine Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes. Hierbei hätten die Beschwerdegegner verkannt, dass sich die Zweitwohnungsinitiative auf Neubauten beschränke und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, welche das Ortsbild sowie die Landschaft prägen, zulasse. Damit sei die Umnutzung der harmonisch ins Landschaftsbild passenden und mit ortsüblichen Materialien gebauten Holzhütte nicht unter die Bestimmungen der Zweitwohnungsinitiative zu subsumieren.