| |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegner seien nur von der Vermutung ausgegangen, dass der Anteil von Zweitwohnungen in der Gemeinde Glarus Süd im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs über 20 % liege. Diesbezüglich habe er trotz mehrmaligen Nachfragens keine Auskunft erhalten. Weiter sei vorliegend unklar, welcher Zeitraum für die Anwendbarkeit der Zweitwohnungsverordnung massgeblich sei, zumal diese erst am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sei. Ferner handle es sich bei dem in Frage stehenden Bauprojekt um keinen Neubau, sondern um eine Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes.