| |||||||||| | | |||||||||| | Gemäss Art. 34 Abs. 1 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden. Entscheidend für die Fristwahrung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht der Zeitpunkt des Empfangs, sondern derjenige der Übergabe des Schreibens an eine schweizerische Poststelle. | |||||||||| | | |||||||||| | Vorliegend übergab der Beschwerdegegner 3 das Schreiben am 9. Dezember 2013 der Poststelle. Die Frist zur Beschwerdeantwort wurde somit gewahrt. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1