, geltend gemacht werden. Eine Ermessenskontrolle kommt dem Verwaltungsgericht gemäss Art. 107 Abs. 2 VRG hingegen nur ausnahmsweise zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, weshalb dem Verwaltungsgericht die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids auf Unangemessenheit verwehrt ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Der Beschwerdeführer rügt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Januar 2014, dass die Beschwerdeantwort durch den Beschwerdegegner 3 nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Das Schreiben sei beim Verwaltungsgericht gemäss Eingangsstempel erst am 10. Dezember 2013 eingegangen. | |||||||||| | | |||||||||| | Gemäss Art.