ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 20. August 2013 sowie die Bewilligung seines Baugesuchs. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Der Regierungsrat schloss am 6. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Am 9. Dezember 2013 beantragten sowohl die Gemeinde Glarus Süd als auch das DBU die Abweisung der Beschwerde. B.______ liess sich innert Frist nicht vernehmen. | |||||||||| | | |||||||||| | Am 7. Januar 2014 reichte A.______ unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme ein. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 lit.