{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00084_2014-01-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=214&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "c9d044780757f412881b67c5663e6082"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00084", "VG.2014.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:51", "Checksum": "b2c11d90d3fdab01d551784b989ed0a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n5.6 Ist dem Beschwerdeführer die raumplanungsrechtliche Bewilligung zu verweigern, erübrigt sich die Prüfung, ob das Bauvorhaben mit Blick auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) bewilligungsfähig wäre.\n6.\nZusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben weder mit der Zweitwohnungsinitiative vereinbar noch einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung zugänglich ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.\nIII.\nDie pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Soweit der Beschwerdegegner 4 eine Parteientschädigung beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung von Rechtsmitteln zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens gehört, weshalb Behörden in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet wird, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 138 Abs. 4 VRG). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner 2-4 sind vorliegend nicht erfüllt; die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Verfahren nicht vernehmen lassen.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDie pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}