{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00084_2014-01-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=214&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "c9d044780757f412881b67c5663e6082"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00084", "VG.2014.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:41", "Checksum": "6d0727f48219bc762487d59fb494d9d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n4.5 Hingegen wäre es im Lichte der Zweitwohnungsinitiative zulässig, eine Baubewilligung mit der nutzungsbeschränkenden Auflage zu verbinden, dass die Wohnung als Erstwohnung genutzt wird. Ob deshalb die Sache an die Baubehörde zurückzuweisen wäre, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, eine Nutzungsbeschränkung zu beantragen (vgl. dazu BGer-Urteil 1C_666/2013 vom 25. November 2013 E. 4), kann offen bleiben. Wie sich aus Nachfolgendem ergibt, kann dem Beschwerdeführer die beantragte Baubewilligung nämlich auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Voraussetzung einer Baubewilligung ist gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszonen entsprechen (lit. a) und dass das Land erschlossen ist (lit. b). Es ist unbestritten, dass die in der Landwirtschaftszone geplante Wohnbaute nicht zonenkonform ist und für die Baute keine ordentliche Baubewilligung erteilt werden kann. Zu prüfen ist jedoch, ob für das Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG zu erteilen ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Im Vordergrund steht dabei eine Baubewilligung nach Art. 24c RPG. Das Baugesuch datiert vom 28. Juni 2012 und der negative Baubewilligungsentscheid vom 4. Oktober 2012. Damit ist die bis am 31. Oktober 2012 geltende Fassung von Art. 24c RPG anwendbar, wobei die am 1. November 2012 in Kraft getretene Gesetzesänderung für den vorliegend zu beurteilenden Fall keine materiellen Änderungen zur Folge hatte. Dasselbe gilt für Art. 41 f. RPV. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nGemäss aArt. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt und geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (aArt. 24c Abs. 2 RPG). Gemäss aArt. 41 RPV ist Art. 24c RPG anwendbar auf Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind gemäss aArt. 42 Abs. 1 RPV zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind dabei zulässig. Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung befand (aArt. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (aArt. 42 Abs. 3 RPV). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 Massgebender Stichtag für die Anwendbarkeit von aArt. 24c RPG ist das Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972, mit welchem erstmals eine strenge Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet eingeführt wurde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nBeim vom vorliegend strittigen Bauvorhaben betroffenen Gebäude handelt es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um ein zwischen 1944 und 1946 erbautes und in der Folge durch das Militär genutztes Materiallager. Grundsätzlich fällt eine solche Baute, die vor der massgeblichen Rechtsänderung vom 1. Juli 1972 gestützt auf das Spezialrecht des Bundes erstellt wurde, in den Anwendungsbereich von aArt. 24c RPG (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, Teil I, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Artikel 41, S. 44). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.4 Einer näheren Prüfung bedarf jedoch die Frage, ob aArt. 24c RPG i.V.m. aArt. 42 RPV die Umnutzung des militärischen Materiallagers in eine Wohnbaute erlaubt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIn allgemeiner Weise zu berücksichtigen sind dabei unter anderem innerhalb des Gebäudes vorgenommene Nutzungsänderungen und Umbauten, Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes sowie neue Auswirkungen auf die Nutzungsordnung und die Umwelt. Massgebend ist dabei, was für eine Nutzung nach dem Umbau aufgrund des Ausbaustandards objektiv möglich ist und nicht, was der Bauherr subjektiv anstrebt. Bei Zweckänderungen kann eine Wesensgleichheit nur dann bejaht werden, wenn sie nicht zu einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt und von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend abweicht (vgl. zum Ganzen Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24c N. 19, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAls unzulässig wurden beispielsweise die Umnutzung eines Hühnerstalls zu Wohnzwecken (BGer-Urteil 1A.105/2002 vom 19. März 2003) oder die Einrichtung eines Schlafraums mit Kochgelegenheit in einer bislang unbewohnten Heubarge (BGE 108 Ib 130) angesehen. Als unzulässige, vollständige Zweckänderung gilt sodann auch die Umnutzung eines militärischen Materiallagers in einen Produktionsbetrieb (Handwerksbetrieb, Gewerbe, Industrie), während die Umnutzung in ein Materiallager für öffentliche Dienste mit aArt. 24c Abs. 2 i.V.m. aArt. 42 RPV vereinbar sein dürfte (ARE, Teil V, Bewilligungen nach Art. 24c RPG, Ziff. 3.5). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}