{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00084_2014-01-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=214&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "c9d044780757f412881b67c5663e6082"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00084", "VG.2014.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:41", "Checksum": "6d0727f48219bc762487d59fb494d9d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n3.2 Die Beschwerdegegner halten dem entgegen, dass man zu Recht von der direkten Anwendbarkeit von Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ausgegangen sei. Es sei unstreitig, dass es sich beim Bauvorhaben um einen Zweitwohnungsbau handle und dass der Anteil von Zweitwohnungen in Glarus Süd über 20 % liege. Zudem habe der Beschwerdeführer verkannt, dass es sich vorliegend um keine Umnutzung von einer Erst- in eine Zweitwohnung handle. Er bezwecke mit seinem Bauvorhaben ausschliesslich ein nicht bewohnbares, ehemals militärisch genutztes Gebäude zu Wohnzwecken umzubauen. Im Übrigen sei das Projekt aber ohnehin nicht bewilligungsfähig, weil es das in Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 2. Juni 1979 (RPG) vorgegebene Mass einer zulässigen Zweckänderung überschreite und die vorliegend erforderliche Rodungsbewilligung nicht erteilt werden könne. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Am 12. März 2012 wurde der Volksinitiative \"Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen\" zugestimmt. Gemäss dem neuen Art. 75b BV wird der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 % beschränkt (Abs. 1). Die Gemeinden werden verpflichtet, ihren Erstwohnungsanteilsplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen (Abs. 2). Sofern die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Art. 75b BV nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft tritt, hat der Bundesrat die Kompetenz zum Erlass der nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung (Abs. 1 der Übergangsbestimmung gemäss Art. 197 Ziff. 9 BV). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und am 22. August 2012 die Verordnung über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsverordnung, ZwV) erlassen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAbs. 2 der Übergangsbestimmung erklärt zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Art. 75b BV folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmung erteilte Baubewilligungen für Zweitwohnungen für nichtig. Dagegen sind Baubewilligungen, die nach dem 11. März 2012 und vor dem 1. Januar 2013 erteilt wurden, lediglich anfechtbar (BGE 139 II 243 vom 22. Mai 2013 E. 11.6). Über das Baugesuch vom 28. Juni 2012 wurde am 4. Oktober 2012 entschieden; dabei waren die neuen Verfassungsbestimmungen (Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 BV) zu beachten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht nachgewiesen, dass der Zweitwohnungsanteil der Gemeinde Glarus Süd 20 % oder mehr betrage. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDer Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Zweitwohnungsverordnung am 22. August 2012 und damit vor dem negativen Baubewilligungsentscheid erlassen wurde. Zwar trat die Verordnung erst am 1. Januar 2013 in Kraft, aber bereits bei deren Erlass wurden im Anhang die Gemeinden aufgelistet, für welche gemäss Art. 1 Abs. 2 ZwV die gesetzliche Vermutung gilt, dass der Anteil von Zweitwohnungen mehr als 20 % beträgt. Unter der Nr. 1631 wird dabei die Gemeinde Glarus Süd aufgeführt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nGemäss Art. 1 Abs. 3 ZwV kann die gesetzliche Vermutung nur widerlegt werden, wenn eine Gemeinde nachweist, dass der Anteil von Zweitwohnungen höchstens 20 % beträgt. Diesen Nachweis hat die Gemeinde Glarus Süd bis heute nicht erbracht, weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde über 20 % liegt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob es sich beim Bauvorhaben um einen Zweitwohnungsbau handelt. Als Zweitwohnung gelten Wohnungen, welche nicht dauernd durch Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde oder durch Personen zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken genutzt werden (vgl. Art. 2 ZwV). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUnbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer seinen gegenwärtigen Wohnsitz in [...]. Er macht jedoch geltend, dass er sich vorstellen könne diesen nach Glarus Süd zu verlegen. Dem Baugesuch selbst lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Objekt künftig als Erstwohnung nutzen würde. Damit bestünde bei einer allfällig erteilten Bewilligung die Möglichkeit, das Objekt als Zweitwohnung zu nutzen, was mit Art. 75b Abs. 1 BV, welcher seit seinem Inkrafttreten am 11. März 2012 anwendbar ist (BGE 139 II 243 E. 9 ff.), nicht vereinbar wäre. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.4 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, soweit er davon ausgeht, dass die Zweitwohnungsinitiative auf das strittige Bauvorhaben nicht anwendbar sei, weil es sich nicht um einen Neubau, sondern um eine Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes handle. Eine Umnutzung kann dann zulässig sein, wenn eine bestehende Erstwohnung in eine Zweitwohnung umgenutzt wird (vgl. dazu Art. 3 ZwV). Vorliegend soll aber ein bisher nicht zu Wohnzwecken genutztes militärisches Materiallager in eine Wohnung umgenutzt werden, was im Sinne der Zweitwohnungsinitiative einem Neubau einer (Zweit-)Wohnung gleichkommt. Ferner kommt auch keine Bewilligung nach Art. 5 ZwV i.V.m. Art. 39 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) in Frage, da gemäss Ziff. 4 des Genehmigungsbeschlusses des Bundesrats vom 16. April 2008 zum kantonalen Richtplan 2004 (www.are.admin.ch, Themen/Raumordnung und Raumplanung/Kantonale Richtpläne/Glarus) auf dem Gebiet des Kantons Glarus keine Ausnahmebewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV erteilt werden dürfen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}