{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-29", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00084_2014-01-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=214&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "c9d044780757f412881b67c5663e6082"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00084", "VG.2014.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:41", "Checksum": "6d0727f48219bc762487d59fb494d9d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 29.01.2014 VG.2013.00084 (VG.2014.12)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 29. Januar 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2013.00084 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n2. Gemeinde Glarus Süd Gemeinderat |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. Regierungsrat des Kantons Glarus |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nBaubewilligung\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nAuf der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Nr. [...] in [...] steht ein militärisches Materiallager. Am 28. Juni 2012 ersuchte A.______ die Gemeinde Glarus Süd um Bewilligung eines Umbaus des Materiallagers sowie um dessen Umnutzung zu Wohnzwecken. Zur Prüfung des Baugesuchs holte die Gemeinde Glarus Süd diverse Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nIn der Folge verweigerte das Departement Bau und Umwelt (DBU) am 19. September 2012 die raumplanungs- und waldrechtliche Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben. Gestützt darauf bewilligte die Gemeinde Glarus Süd das Baugesuch am 4. Oktober 2012 nicht. Die von A.______ am 22. Oktober 2012 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 20. August 2013 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Mit Beschwerde vom 16. September 2013 und ergänzender Stellungnahme vom 26. November 2013 gelangte A.______ ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 20. August 2013 sowie die Bewilligung seines Baugesuchs. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Der Regierungsrat schloss am 6. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Am 9. Dezember 2013 beantragten sowohl die Gemeinde Glarus Süd als auch das DBU die Abweisung der Beschwerde. B.______ liess sich innert Frist nicht vernehmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAm 7. Januar 2014 reichte A.______ unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b), geltend gemacht werden. Eine Ermessenskontrolle kommt dem Verwaltungsgericht gemäss Art. 107 Abs. 2 VRG hingegen nur ausnahmsweise zu. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, weshalb dem Verwaltungsgericht die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids auf Unangemessenheit verwehrt ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDer Beschwerdeführer rügt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. Januar 2014, dass die Beschwerdeantwort durch den Beschwerdegegner 3 nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Das Schreiben sei beim Verwaltungsgericht gemäss Eingangsstempel erst am 10. Dezember 2013 eingegangen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nGemäss Art. 34 Abs. 1 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden. Entscheidend für die Fristwahrung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht der Zeitpunkt des Empfangs, sondern derjenige der Übergabe des Schreibens an eine schweizerische Poststelle. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVorliegend übergab der Beschwerdegegner 3 das Schreiben am 9. Dezember 2013 der Poststelle. Die Frist zur Beschwerdeantwort wurde somit gewahrt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegner seien nur von der Vermutung ausgegangen, dass der Anteil von Zweitwohnungen in der Gemeinde Glarus Süd im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs über 20 % liege. Diesbezüglich habe er trotz mehrmaligen Nachfragens keine Auskunft erhalten. Weiter sei vorliegend unklar, welcher Zeitraum für die Anwendbarkeit der Zweitwohnungsverordnung massgeblich sei, zumal diese erst am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sei. Ferner handle es sich bei dem in Frage stehenden Bauprojekt um keinen Neubau, sondern um eine Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes. Hierbei hätten die Beschwerdegegner verkannt, dass sich die Zweitwohnungsinitiative auf Neubauten beschränke und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, welche das Ortsbild sowie die Landschaft prägen, zulasse. Damit sei die Umnutzung der harmonisch ins Landschaftsbild passenden und mit ortsüblichen Materialien gebauten Holzhütte nicht unter die Bestimmungen der Zweitwohnungsinitiative zu subsumieren. Schliesslich sei man davon ausgegangen, dass er durch sein Bauvorhaben einen Zweitwohnsitz schaffen wolle, obschon er mit Stellungnahme vom 15. März 2013 darauf hingewiesen habe, dass er sich eine Verlegung seines Wohnsitzes in die Gemeinde Glarus Süd vorstellen könne. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}