Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]