Für das Einspracheverfahren war die Beschwerdeführerin aber rechtsschutzversichert. Ihr Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist daher infolge fehlender Mittellosigkeit ohne Weiterungen abzuweisen. Demgemäss erkennt die Kammer: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2013 und die Verfügung vom 22. Mai 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.