| |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mittellosigkeit im Falle des Unterliegens im vorinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung der Anwaltskosten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte beanspruchen können (vgl. BGE 130 V 570 E. 2.2). Für das Einspracheverfahren war die Beschwerdeführerin aber rechtsschutzversichert. Ihr Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist daher infolge fehlender Mittellosigkeit ohne Weiterungen abzuweisen. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |