Allenfalls wird sie hierzu ein Gutachten einholen. Danach wird sie erneut prüfen, ob der Fall abgeschlossen werden kann und anschliessend den Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung beurteilen. | |||||||||| | | |||||||||| | 8.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2013 mitsamt der Verfügung vom 22. Mai 2013 sind aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von Gesetzes wegen (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 UVG, ferner Art.