| |||||||||| | | |||||||||| | 8. | |||||||||| | 8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die radikuläre Beschwerdesymptomatik des Halswirbelsäulenbereichs nicht unfallkausal ist. Hingegen sind bezüglich der rechten Schulter aufgrund der im MRI des Spitals J.______ erhobenen Befunde sowie der Stellungnahme von Dr. K.______ Zweifel an der Einschätzung von Dr. F.______ angebracht. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb abklären, inwieweit die diagnostizierte Schultersehnenverletzung auf das Unfallereignis vom 20. September 2012 zurückgeführt werden kann. Allenfalls wird sie hierzu ein Gutachten einholen.