| |||||||||| | | |||||||||| | 7.4 Liegen bei der Beschwerdeführerin allenfalls noch körperlich nachweisbare und auf den Unfall zurückführbare Gesundheitsmängel vor, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei ihr noch eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustands einstellt. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu früh abgeschlossen und es sind der Beschwerdeführerin weiterhin die Kosten der Heilbehandlung und Taggelder auszurichten. | |||||||||| | | |||||||||| | 8. | |||||||||| | 8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die radikuläre Beschwerdesymptomatik des Halswirbelsäulenbereichs nicht unfallkausal ist.