Einer interdisziplinären Begutachtung bedarf es vorliegend (vorerst) jedoch nicht, zumal sich bei der Klärung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis und den übrigen Beschwerden bislang keine besonderen Schwierigkeiten ergeben haben (vgl. BGer-Urteil 8C_797/2008 vom 19. März 2009 E. 4). | |||||||||| | | |||||||||| | 7.4 Liegen bei der Beschwerdeführerin allenfalls noch körperlich nachweisbare und auf den Unfall zurückführbare Gesundheitsmängel vor, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei ihr noch eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustands einstellt.