Dies wird die Beschwerdegegnerin nachholen, indem sie medizinisch untersuchen lässt, ob die Partialläsion der Supraspinatussehne eine Unfallfolge ist. Einer interdisziplinären Begutachtung bedarf es vorliegend (vorerst) jedoch nicht, zumal sich bei der Klärung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis und den übrigen Beschwerden bislang keine besonderen Schwierigkeiten ergeben haben (vgl. BGer-Urteil 8C_797/2008 vom 19. März 2009 E. 4).