Es kann deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin leide nicht mehr an einer unfallbedingten, organischen Gesundheitsbeeinträchtigung. Sind an den Feststellungen eines versicherungsinternen Arztes auch nur geringe Zweifel auszumachen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dies wird die Beschwerdegegnerin nachholen, indem sie medizinisch untersuchen lässt, ob die Partialläsion der Supraspinatussehne eine Unfallfolge ist.