___ nicht nur auf dem Argument, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt (vgl. Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 55). Immerhin zieht er zur Begründung auch die Krafteinwirkung anlässlich des Unfalls, die gesamte medizinische Aktenlage sowie die medizinische Literatur heran. Da Dr. K.______ ausserdem von einer passiven Krafteinwirkung auf die rechte Schulter ausging, tut nichts zur Sache, ob die Beschwerdeführerin beim Unfall die Schulter anschlug oder nicht. | |||||||||| | | |||||||||| | 7.3