Der Arzt hält es lediglich für "durchaus möglich", dass die Partialläsion bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sei. Dennoch bezeichnet er den Unfall als die (überwiegend) wahrscheinlichste aller in Betracht kommenden Ursachen (zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 115 V 133 E. 8b). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin beruht die Beurteilung durch Dr. K.______ nicht nur auf dem Argument, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt