Das Bestehen einer Sehnenverletzung an sich wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Hingegen bestreitet sie, dass die Beschwerdeführerin sich die Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Heckkollision im September 2012 zugezogen hat. Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass Dr. K.______ die Sehnenverletzung nicht nur als mögliche Folge des Unfalles sieht, sondern als die überwiegend wahrscheinliche. Der Arzt hält es lediglich für "durchaus möglich", dass die Partialläsion bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sei.