der angefochtene Entscheid mitsamt der Einschätzung des Kreisarztes in einem neuen Licht erscheint. Bei den neuesten Befunden handelt es sich deshalb um Tatsachen, die zwar erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids aufgetaucht, für den vorliegenden Entscheid aber dennoch zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGE 99 V 98 E. 4). | |||||||||| | | |||||||||| | Im Gegensatz zu Kreisarzt Dr. F.______ geht Dr. K.______ vom Vorliegen einer unfallbedingten Läsion der Schultersehne aus. Das Bestehen einer Sehnenverletzung an sich wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt.