Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Es sei zwar möglich, dass die Sehnenverletzung bereits vor dem Unfall bestanden habe, sie aber asymptomatisch gewesen sei. Er tendiere jedoch dahin, dass die Schulterverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 20. September 2012 zurückzuführen sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 7.2 Mit der Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass mit den Erkenntnissen aus dem letzten MRI der rechten Schulter und der medizinischen Beurteilung durch Dr. K.______ der angefochtene Entscheid mitsamt der Einschätzung des Kreisarztes in einem neuen Licht erscheint.