Gegenteilige medizinische Auffassungen wurden nicht geäussert. Die Einholung eines Gutachtens zur Beschwerdesymptomatik C6 würde somit keine neuen rechtserheblichen Tatsachen zu Tage fördern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 7. | |||||||||| | Was die Beschwerden an der rechten Schulter anbetrifft, so erscheint in Würdigung der dargestellten medizinischen Berichte und Stellungnahmen (vgl. oben E. II/5) zunächst als fraglich, ob die Schmerzen der Beschwerdeführerin auf einem organischen Korrelat beruhen, das auf das Unfallereignis vom 20. September 2012 zurückgeführt werden kann. | |||||||||| | | |||||||||| | 7.1