Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, das Unfallereignis habe eine bereits bestehende Diskushernie nur ausgelöst, aber nicht verursacht (vgl. BGer-Urteil 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.1). Entsprechend ist irrelevant, ob Dr. F.______ die Diagnose der Sensibilitätsstörung am 2. April 2013 als neu erachten durfte oder nicht. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.4 An der Beurteilung durch Dr. F.______, wonach die Beschwerden aufgrund eines radikulären Symptoms nicht unfallbedingt sind, bestehen daher keine Zweifel und es ist darauf abzustellen. Gegenteilige medizinische Auffassungen wurden nicht geäussert.