Vorliegend war das Unfallereignis weder besonders schwer noch war es geeignet, eine Diskushernie zu verursachen (siehe dazu die biomechanische Kurzbeurteilung vom 7. März 2013). Medizinisch ausgewiesen sind die Symptome der Diskushernie unbestrittenermassen nicht unverzüglich nach dem Unfall, sondern frühestens im Assessment der Klinik D.______, also rund eineinhalb Monate nach dem Unfallereignis. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, das Unfallereignis habe eine bereits bestehende Diskushernie nur ausgelöst, aber nicht verursacht (vgl. BGer-Urteil 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.1).