Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie nur betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die Symptome der Diskushernie unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (statt vieler: BGer-Urteil 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3.2; U 354/04 vom 11. April 2005 E. 1.2). Vorliegend war das Unfallereignis weder besonders schwer noch war es geeignet, eine Diskushernie zu verursachen (siehe dazu die biomechanische Kurzbeurteilung vom 7. März 2013).