| |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von einer Diskushernie herstammende radikuläre Symptomatik beim Wirbelkörper C6 habe ihre Ursache im Unfallereignis vom 20. September 2012. Hierzu nahm Dr. F.______ als einziger Mediziner Stellung. Am 2. April 2013 führt er aus, gemäss Dr. H.______ bestehe rechts eine Sensibilitätsveränderung im Bereich C6. Die Diskushernie sei jedoch eher linksbetont. Eine Empfindungsstörung habe zuvor nicht bestätigt werden können. Weder in der kreisärztlichen Untersuchung noch während des ambulanten Assessments hätten sich Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik gefunden.