Da keine widersprechenden medizinischen Einschätzungen bei den Akten lägen, stehe ausser Frage, dass sich bildgebend oder mit anderweitigen apparativen medizinischen Methoden eine relevante, unfallbedingte, objektivierbare Gesundheitsschädigung mit dem notwendigen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen lasse. Daraufhin verneinte die Beschwerdegegnerin einen adäquaten, rechtserheblichen Zusammenhang der heute noch geklagten Beschwerden (ohne organisches Korrelat) mit dem Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.2