Hierzu führte Dr. F.______ am 25. Juni 2013 aus, dass auch dieser Bericht keine strukturellen Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweise. | |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | 6.1 Vor allem gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen folgerte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, dass bei der Beschwerdeführerin keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbaren, unfallkausalen, strukturellen Läsionen vorhanden seien.