Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien mit einem radikulären Reizsyndrom C6 rechts vereinbar. Elektrophysiologisch seien die Neurographien an den Armen normal, ebenso die Kurz-Elektromyografie für die Kennmuskulatur C5-C7. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.5 In der Folge nahm Dr. F.______ am 30. April 2013 eine abschliessende Beurteilung vor. Er verneinte einen Zusammenhang der von der Diskushernie herstammenden Nervenwurzelbeschwerden mit dem Unfall und fügte an, dass insgesamt eine namhafte Verbesserung aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.6