Die Beschwerdeführerin begab sich am 11. und am 19. April sowie am 13. Mai 2013 in Behandlung in der Klinik I.______. Dort wurde eine breitbasige, rechtsbetonte Diskushernie C5/C6 bei Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 20. September 2012, eine Zervikozephalgie sowie eine Zervikobrachialgie rechts, vereinbar mit einem C6-Reizsyndrom diagnostiziert. Radiologisch zeige sich eine deutliche Diskushernie C5/C6 mit Einengung der Nervenwurzel C6 beidseits. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien mit einem radikulären Reizsyndrom C6 rechts vereinbar.