Ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall nicht gegeben, können die Leistungen in der Regel ohne Einholung eines inter- bzw. polydisziplinären Gutachtens eingestellt werden (vgl. BGer-Urteil 8C_797/2008 vom 19. März 2009 E. 4). | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Unmittelbar nach dem Unfall gab die Beschwerdeführerin der Kantonspolizei St. Gallen gegenüber zu Protokoll, sie leide an Nackenschmerzen (vgl. Polizeirapport vom 15. November 2012). Am 21. September 2012, 15.40 Uhr, begab sie sich erstmals in ärztliche Behandlung bei Hausarzt Dr. med. C.______, FMH Allgemeinmedizin.